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Das Kleingedruckte:


 
1. Zustandekommen des Vertrages (Buchung)

a. Mit der Reiseanmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich oder in elektronischer Form vorgenommen werden kann, bietet der Reiseteilnehmer („Gast“) Nordland-Trails, Inhaber André Brockhoff („NT“), den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reisebeschreibung verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch NT zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf und über die NT den Gast mit der Buchungsbestätigung informiert. Grundlage des Angebots des Gastes ist die jeweilige Reisebeschreibung, soweit diese dem Kunden vorliegt.

b. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von NT vom Inhalt der Anmeldung des Gastes ab, so liegt ein neues Angebot von NT vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist NT die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch Anzahlung oder Zahlung des Restreisepreises erklärt.

c. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigene einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Leistungen, Leistungsänderungen, Preisänderungen

a. Die Leistungsverpflichtung von NT ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung im Reiseprospekt in Verbindung mit der jeweiligen Buchungsbestätigung.

b. Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von NT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

c. Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.

3. Anzahlungen, Zahlungen

Nach Zugang der Buchungsbestätigung und Erhalt des Reisepreissicherungsscheins ist eine Anzahlung von 20 Prozent fällig und zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Restbetrag ist spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn fällig und zu überweisen, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 5 abgesagt werden kann. .Wird der Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, ist NT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten zu belasten, die sich an Ziffer 4 orientieren.

4. Rücktritt vom Reisevertrag durch den Gast vor Antritt der Reise

a. Der Gast kann jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Hierzu wird die Schriftform dringend empfohlen.

Wenn der Gast zurücktritt, kann NT gem. § 651i Abs.2 BGB eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe dieser Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu erwerben ist, bestimmt. NT kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Pauschalisiert kann NT eine Entschädigung, gemessen am Reisepreis, wie folgt verlangen:

- Buchungstag bis 30 Tage vor Reiseantritt                10%

- vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt                         40%

- vom 21. bis 16. Tag vor Reiseantritt                         50%

- vom 15. bis 8. Tag vor Reiseantritt                           70%

- vom 6. Tag bis zum Reisebeginn                              90%

b. Dem Gast steht es sowohl bei pauschalisierter als auch konkreter Berechnung selbstverständlich stets frei, nachzuweisen, dass NT ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. Wir empfehlen dem Gast, eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine Versicherung zur Deckung von Rückführungskosten bei Unfall oder Kranheit abzuschließen und sich gegen ggf. anfallende Stornokosten zu versichern. Wir erteilen gerne weitere Auskunft. Ferner wird eine Auslandkrankenversicherung die Bergungskosten abdeckt, empfohlen.

c. Abbruch der Reise, Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Gast einzelne Leistungen, die von NT ordnungsgemäß angeboten werden, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder anderen, vom Gast zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so hat der Gast keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. NT wird sich jedoch ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht bemühen, die durch den Abbruch nachweislich nicht angefallenen Kosten zu erstatten, sofern der Erstattung nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

5. Rücktritt vom Reisevertrag durch NT, Kündigung

a. Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann NT dann vom Vertrag zurücktreten, wenn NT die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und NT in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. NT muss einen Rücktritt bis spätestens drei Wochen vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.

b. NT kann ferner den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Gast trotz einer entsprechenden Abmahnung durch NT oder seine Vertretung (Reiseleiter/ Guide) nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist. Kündigt NT, so behält NT den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die NT aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommen Leistung erlangt.

6. Ersatzteilnehmer

Der Gast kann, sollte er die Reise nicht antreten können, einen Ersatzteilnehmer bestimmen (Vertragsübertragung gern. § 651 b BGB), der an seiner Stelle die Reise antritt und in die Rechten und Pflichten des Reisevertrages eintritt. NT kann dem Eintritt dieser dritten Person widersprechen, wenn sie den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschrfiten oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Person und der ursprüngliche Gast haften gegenüber NT als Gesamtschuldner für den Reispreis und für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.

7.                 Haftung, Haftungsbeschränkungen.

a. Die vertragliche Haftung von NT für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit NT für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen NT gerichteten Schadensersatzsansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung von NT bei Sachschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Gast und Reise. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die ggf. nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach Montrealer Übereinkommen.

b. NT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Führungen, Theaterbesuche, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Sonderveranstaltungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von NT sind. NT haftet jedoch für Leistungen, welche Beförderungen des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der gebuchten Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie dann, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung einer Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflicht des Veranstalters ursächlich geworden ist.

8. Obliegenheiten und Rechte des Gastes bei Mängeln

a. Der Gast hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder Vertretung von NT vor Ort oder ansonsten unter der unten genannten Adresse / Telefonnummer NT anzuzeigen und dort um Abhilfe ersuchen. Der Gast kann Abhilfe in angemessener Frist verlangen, wobei NT diese verweigern kann, wenn die Abhilfe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. NT kann Abhilfe schaffen, indem NT eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.   

b. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung nicht ein.

9. Fristsetzung vor Kündigung des Gastes wegen erheblicher Beeinträchtigung der Reise     

Wird die Reise aufgrund eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet NT innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Gast den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Voraussetzung ist, dass der Gast vor der Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, durch NT verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Gastes gerechtfertigt ist.

10. Reiseleitung/Guides, Vertretung von NT vor Ort

Die Reiseleitung/Guides und die Vertretungen von NT vor Ort sind berechtigt, während der Reise Mängelanzeigen entgegenzunehmen und für Abhilfe im Rahmen von Ziffer 8 zu sorgen. Sie sind jedoch nicht berechtigt, Ansprüche nach Ziffer 11 entgegenzunehmen oder anzuerkennen.

11. Ausschlussfrist und Verjährung

a. Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche nach den §§ 651c bis f BGB sind spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende bei NT geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Gast ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Die genannte Frist gilt nicht für die Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen, d.h. die Geltendmachung von Ansprüchen nach Montrealer Übereinkommen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.

b. Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und NT Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder NT die Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

12. Visa-, Pass- und Gesundheitsvorschriften

NT wird Staatsangehörigen derjenigen Staaten, in welchen die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass- und Visumerfordernissen und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Er muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt.  NT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass NT hierbei eigene Pflichten schuldhaft verletzt und die Verzögerung verschuldet hat.

13. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

NT ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Gast über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Reiseveranstalter diejenige Fluggesellschaft nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht. Gleiches gilt, wenn die Fluggesellschaft wechselt. Die Black List der EU (Schwarze Liste) ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu und auf der Internetseite von NT sowie in den Geschäftsräumen von NT einsehbar.

14. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Kunde NT zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung und zur Kundenbetreuung erforderlich sind. Wir halten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.

15. Sonstiges

Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis findet das deutsche Recht Anwendung. Der Gast kann NT an seinem Sitz verklagen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.


Reiseveranstalter:

Nordland-Trails
Inhaber: André Brockhoff
Rotdornweg 16a
48653 Coesfeld
Phone: ++49 (0) 25 41 – 97 06 66

Internet: www.nordland-trails.de



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